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BFH, 10.01.1991 - III B 214/90 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 20.02.1980 - II B 26/79
Abweichung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz
Auszug aus BFH, 10.01.1991 - III B 214/90
Abgesehen davon kann eine überholte Rechtsprechung (die vom Bf. zitierte) nicht zur Begründung einer Divergenz herangezogen werden (vgl. BFH vom 20.2.1980 II B 26/79). - BFH, 02.10.1968 - IV S 2/67
Ausetzung der Vollziehung - Statthaftigkeit eines Antrags - Hauptverfahren - …
Auszug aus BFH, 10.01.1991 - III B 214/90
NV: Beschränkt sich der Beschwerdeführer auf die Rüge, das FG habe sich hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Aussetzungszinsen für die Zeit ab Wirksamwerden des FG-Urteils der Auffassung des BFH in seinem Beschluß vom 2.10.1968 IV S 2/67 angeschlossen und sei damit ausdrücklich von den BFH-Entscheidungen vom 20.12.1961 VII 142/59 U und vom 21.7.1967 VI S 8/66 abgewichen, läßt sich diesen Ausführungen nicht entnehmen, welchen Rechtssatz das FG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, der mit der Rechtsprechung des BFH unvereinbar sein soll. - BFH, 21.07.1967 - VI S 8/66
Begehren der Steuererstattung om Aussetzungsverfahren
Auszug aus BFH, 10.01.1991 - III B 214/90
NV: Beschränkt sich der Beschwerdeführer auf die Rüge, das FG habe sich hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Aussetzungszinsen für die Zeit ab Wirksamwerden des FG-Urteils der Auffassung des BFH in seinem Beschluß vom 2.10.1968 IV S 2/67 angeschlossen und sei damit ausdrücklich von den BFH-Entscheidungen vom 20.12.1961 VII 142/59 U und vom 21.7.1967 VI S 8/66 abgewichen, läßt sich diesen Ausführungen nicht entnehmen, welchen Rechtssatz das FG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, der mit der Rechtsprechung des BFH unvereinbar sein soll. - BFH, 20.12.1961 - VII 142/59 U
Aufrechterhalten erlangter Sicherheiten nach Aufhebung eines Steuerbescheides …
Auszug aus BFH, 10.01.1991 - III B 214/90
NV: Beschränkt sich der Beschwerdeführer auf die Rüge, das FG habe sich hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Aussetzungszinsen für die Zeit ab Wirksamwerden des FG-Urteils der Auffassung des BFH in seinem Beschluß vom 2.10.1968 IV S 2/67 angeschlossen und sei damit ausdrücklich von den BFH-Entscheidungen vom 20.12.1961 VII 142/59 U und vom 21.7.1967 VI S 8/66 abgewichen, läßt sich diesen Ausführungen nicht entnehmen, welchen Rechtssatz das FG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, der mit der Rechtsprechung des BFH unvereinbar sein soll.